Haus der Wannsee-Konferenz
Satzung des Vereins
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Erinnern für die Zukunft. - Trägerverein des Hauses der Wannseekonferenz e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Förderung - des Gedenkens an die Opfer der nationalsozialistischen Politik des Völkermordes, - der Information über die nationalsozialistischen Verbrechen, - der Erziehung zur Demokratie und zur Verteidigung der Menschenrechte.
Zu diesem Zweck betreibt der Verein die Villa Am Großen Wannsee 56 - 58 (Haus der Wannsee-Konferenz) als Ort des Gedenkens und des Lernens mit einer Dauerausstellung und Veranstaltungen zur politischen Bildung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein finanziert sich durch öffentliche und private Zuwendungen. Beiträge werden nicht erhoben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 – Mitglieder
(1) Gründungsmitglieder des Vereins sind
a) Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern b) Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister c) Zentralrat der Juden in Deutschland d) Jüdische Gemeinde zu Berlin e) Bistum Berlin im Auftrag der katholischen Deutschen Bischofskonferenz f) Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) im Auftrag der Evangelischen Kirche in Deutschland g) Deutsches Historisches Museum h) Bund der Verfolgten des Naziregimes im Auftrag der Berliner Arbeitsgemeinschaft politisch, rassisch und religiös Verfolgter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Verhinderte Mitglieder können für eine Sitzung ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Mitglieder können auf Vorschlag des Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Vorschlags einen Beschluss ohne Versammlung mit einfacher Mehrheit durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber dem Vorsitzenden fassen, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder diesem Verfahren schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen. Der Vorsitzende zählt die Stimmen aus und gibt den Mitgliedern schriftlich binnen 14 Tagen das Abstimmungsergebnis bekannt. Er teilt damit mit, dass weniger als zwei Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widersprochen haben.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit weitere juristische Personen aufnehmen. Diese erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. In gleicher Weise kann ein Mitglied seinen Austritt zum Jahresende erklären.
§ 4 - Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 5 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Hauses der Wannsee-Konferenz. Sie stellt den jährlichen Haushaltsplan fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung prüft.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zugegangen sein.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Er muss sie einberufen, wenn vierzig Prozent der Mitglieder es verlangen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 - Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der von den Mitgliedern bestimmten Vertreter drei Vorstandsmitglieder, einen davon zum Vorsitzenden und einen zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist nur aus wichtigem Grunde mit Zweidrittel-Mehrheit möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende trifft die dem Vorstand obliegenden Entscheidungen allein, solange der Vorstand die Entscheidung nicht an sich zieht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
§ 7 - Beirat
(1) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vereins mit seinem sachkundigen Rat. (2) Dem Beirat gehören höchstens fünfzehn natürliche Personen an. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Vereinsvorstands oder der Hälfte der Mitglieder des Beirats sind sie einzuberufen; § 5 (3) Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 - Der Leiter des Hauses der Wannsee-Konferenz
(1) Der Leiter des Hauses der Wannsee-Konferenz und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landes Berlin vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung hauptamtlich bestellt. Der Leiter führt die Geschäfte des Hauses der Wannsee-Konferenz in eigener Zuständigkeit nach den allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Sie vertreten jeweils allein.
(2) Der Leiter stellt mit Zustimmung des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Lande Berlin die weiteren hauptamtlichen Kräfte des Hauses der Wannsee-Konferenz ein.
§ 9 - Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann Entscheidungen des Vereins auch auf schriftlichem Wege einholen. Beschlussvorlagen des Vereins gelten als angenommen, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder des Vereins innerhalb von zwei Wochen dagegen stimmen. Keine Äußerung gilt als Zustimmung.
(3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es im Sinne des § 2 verwenden soll.
Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Berlin, den 17. Oktober 1990
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Letzte Satzungsänderung: 29. Mai 2006
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Update: 21.02.2008 |
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