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Oberkommando des Heeres (Hg.): Allgemeine Heeresmitteilungen 8 (1941), S. 82f.
Heeresmitteilung: Entlassungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen

153. Entlassungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen aus dem aktiven Wehrdienst. 

Für die Heranziehung von Zigeunern und Zigeunermischlingen zum aktiven Wehrdienst gelten die mit Erlaß R.K.M. [Reichskriegsmarine] 12 i 10.36 AHA/E (1 a) [Allgemeines Heeresamt, Höchster Generalstabsoffizier] Nr. 1510/37 geh. vom 26.11.1937 bekanntgegebenen Richtlinien. 

Danach sind vollblütige Zigeuner und Personen mit auffälligem Einschlag von Zigeunerblut (Zigeunermischlingen) als zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes nicht geeignet der Ers. Res. II [Ersatzreserve – als Wehrpflichtiger gemustert und nicht ausgebildet] zu überweisen. 

Diese Bestimmung ist nicht überall genügend beachtet worden, so daß, wie verschiedene Entlassungsgesuche zeigen, immer noch Personen der vorbezeichneten Art sich im Heer befinden und zum Teil auch ausgezeichnet oder für Auszeichnungen vorgeschlagen sind. 

Aus rassepolitischen Gründen wird bestimmt: 

  1. Neueinstellungen von Zigeunern oder Zigeunermischlingen (auch Freiwilligen) in den aktiven Wehrdienst sind unzulässig. 

  2. Etwa noch im aktiven Wehrdienst stehende Zigeuner oder Zigeunermischlinge sind unverzüglich nach W.G. §24 (2) b wegen mangelnder Eignung aus dem aktiven Wehrdienst zu entlassen und der Ers. Res. II („n. z. v.“) bzw. Landw. II („n. z. v.“) [Ersatz-Reserve II bzw. Landreserve II – nicht zur Verwendung] zuzuteilen. 

  3. Verleihungen von Auszeichnungen an Zigeuner und Zigeunermischlingen haben zu unterbleiben. 

Um die Durchführung der Maßnahmen zu 1 und 2. zu erleichtern, hat der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei das Reichskriminalpolizeiamt beauftragt, für die hier in Frage kommenden Personen besondere Erfassungslisten, getrennt nach vollblütigen Zigeunern und Zigeunermischlingen, mit Angabe des Geburtsdatums sowie der Anschrift aufzustellen und den zuständigen Wehrersatzdienststellen zu übersenden. 

Die Wehrersatzdienststellen haben die in dieser Liste enthaltenen Personen, soweit sie irrtümlich in das Heer eingestellt sind, den beteiligten W.Kdos. [Wehrkommandos] namhaft zu machen. 

O.K.W., [Oberkommando der Wehrmacht] 11.2.41 

12 e/f AHA/Ag/E (I a). [Allgemeines Heeresamt, Höchster Generalstabsoffizier] 

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